OLG Dresden - Beschluß vom 05.03.1997
20 WF 11/97
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 3 § 127a § 571 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1287
Vorinstanzen:
AG Annaberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 216/96

Vermögensverhältnisse für eine Prozeßkostenhilfebewilligung

OLG Dresden, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 20 WF 11/97

DRsp Nr. 1998/3019

Vermögensverhältnisse für eine Prozeßkostenhilfebewilligung

1. Macht ein Elternteil im Wege der Prozeßstandschaft Unterhaltsansprüche des Kindes geltend, so ist bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommensverhältnisse des Kindes abzustellen. Dabei sind auch Prozeßkostenvorschußansprüche gegen den Prozeßstandschafter zu berücksichtigen.2. Hilft das Erstgericht der gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung eingelegten Beschwerde der Landeskasse nur teilweise ab (hier: Anordnung von monatlichen Raten von 60 DM bei beantragten 230 DM), so wird die Beschwerde im Hinblick auf § 127 Abs. 3 ZPO insgesamt unzulässig.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 3 § 127a § 571 ;

Gründe: