OLG Celle - Beschluss vom 04.11.2025
17 WF 160/25
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1606; BGB § 1607 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2026, 176
FamRZ 2026, 442
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 08.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 71/25

Vermutung auszugleichender Unterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils nur in Höhe des Mindestunterhalts; Erlöschen des rückständigen Anspruchs auf Kindesunterhalts als Voraussetzung für familienrechtlichen Ausgleichsanspruch

OLG Celle, Beschluss vom 04.11.2025 - Aktenzeichen 17 WF 160/25

DRsp Nr. 2026/1747

Vermutung auszugleichender Unterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils nur in Höhe des Mindestunterhalts; Erlöschen des rückständigen Anspruchs auf Kindesunterhalts als Voraussetzung für familienrechtlichen Ausgleichsanspruch

Beim familienrechtlichen Ausgleichsanspruch werden auszugleichende Unterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils nur in Höhe des Mindestunterhalts vermutet. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch setzt jedenfalls voraus, dass der Anspruch des Kindes auf rückständigen Unterhalt erloschen ist (Anschluss BGH FamRZ 2022, 434 Rn. 62). Bei Obhutswechsel des Kindes erscheint die Annahme eines Übergangs des Unterhaltsanspruches in Analogie zu § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber der Annahme eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches vorzugswürdig (entgegen BGH FamRZ 1989, 850). Bei Annahme eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches ist der Unterhaltsschuldner gegenüber dem betreuenden Elternteil nicht durch einen zugunsten des Kindes bestehenden Unterhaltstitel vom Einwand fehlender Leistungsfähigkeit ausgeschlossen.

Tenor