BGH - Beschluß vom 26.11.1999
BLw 2/99
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; HöfeO § 1 Abs. 3; HöfeO § 18; HöfeVfO § 11 Abs. 1 lit. a; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 ; LwVG § 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 422
NJW-RR 2000, 292
WM 2000, 588
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Vechta,

Verneinung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht

BGH, Beschluß vom 26.11.1999 - Aktenzeichen BLw 2/99

DRsp Nr. 1999/11061

Verneinung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht

»1. Auch eine nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthafte Rechtsbeschwerde muß die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ordnungsgemäß begründet sein (§ 26 Abs. 2 LwVG), d. h. sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. 2. Hat das Landwirtschaftsgericht die Hofeigenschaft verneint, ist nur der zum Hoferben Berufene beschwerdeberechtigt. 3. Ob die Hofeigenschaft ohne Löschung des Hofvermerks weggefallen ist, weil keine landwirtschaftliche Besitzung mehr besteht, hat in erster Linie der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Falles zu beurteilen.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; HöfeO § 1 Abs. 3; HöfeO § 18; HöfeVfO § 11 Abs. 1 lit. a; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 ; LwVG § 9 ;

Gründe:

I. Die am 26. Juli 1995 verstorbene Landwirtin M. E. H. (Erblasserin) hatte zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann fünf Kinder nämlich: die am 20. Dezember 1934 geborene Ma. I. E. (Beteiligte zu 1), den am 2. Juni 1928 geborenen F. He. (Beteiligter zu 2), den am 14. Mai 1950 geborenen R. G. (Beteiligter zu 3) und den am 9. März 1993 vorverstorbenen G. Hu., der seinerseits zwei Kinder hinterließ, nämlich die Beteiligten zu 4 und 5 und den im Jahre 1993 verstorbenen Gü..