OLG Hamm - Beschluß vom 12.10.1995
15 W 134/95
Normen:
BGB § 2255 S. 1 § 2270 Abs. 1 § 2271 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)299Nr. 11
FGPrax 1996, 28
FamRZ 1996, 825
MittRhNotK 1996, 177
NJW-RR 1996, 1095
ZEV 1996, 272
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 50/94
AG Rahden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 38/93

Vernichtung der Urkunde eines gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden Ehegatten

OLG Hamm, Beschluß vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 15 W 134/95

DRsp Nr. 1996/28512

Vernichtung der Urkunde eines gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden Ehegatten

»1. Ist dem überlebenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der Widerruf einer wechselbezüglichen Schlußerbeinsetzung vorbehalten, so kann das Widerrufsrecht nur durch Errichtung eines weiteren Testaments, nicht jedoch durch Vernichtung der Testamentsurkunde gem. § 2255 S. 1 BGB ausgeübt werden (wie OLG Stuttgart OLGZ 1986, 261, 264).2. Vernichtet der überlebende Ehegatte die Urkunde eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten in der Absicht, die darin enthaltene Schlußerbeinsetzung zu widerrufen, so haben die gesetzlichen Erben des überlebenden Ehegatten die materielle Feststellungslast zu tragen, wenn deutliche Anhaltspunkte für eine Wechselbezüglichkeit der Schlußerbeinsetzung festgestellt sind und in dieser Hinsicht lediglich letzte Zweifel wegen der Vernichtung der Testamentsurkunde nicht ausgeräumt werden können.«

Normenkette:

BGB § 2255 S. 1 § 2270 Abs. 1 § 2271 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Erblasserin war kinderlos verheiratet mit dem Realschullehrer W F N, der am 14. 06. 1981 vorverstorben ist. Die Beteiligte zu 1) ist eine Schwester der Erblasserin; die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder der vorverstorbenen Schwester E der Erblasserin. Die weiteren Geschwister der Erblasserin sind kinderlos vorverstorben.