EuGH - Urteil vom 15.03.2001
Rs C-85/99
Normen:
EG-Vertrag Art. 6 Art. 52 ; EG Art. 12 Art. 43 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung Art. 3 Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h ;
Fundstellen:
EWS 2001, 299
EuGH Slg. 2001, I-2261
EuLF 2000, 423
EuZW 2001, 342
EuroAS 2001, 65
FamRZ 2001, 683
NJWE-FER 2001, 224
SGb 2001, 501
SuP 2001, 533
ZAR 2001, 138
Vorinstanzen:
Oberster Gerichtshof der Österreichischen Republik - Beschluss vom 23. Februar 1999,

Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Vorschüsse auf den Unterhalt geleistet werden, den ein Arbeitnehmer oder Selbständiger seinem minderjährigen Kind schuldet - Staatsangehörigkeitserfordernis für das Kind

EuGH, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-85/99

DRsp Nr. 2002/16169

Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Vorschüsse auf den Unterhalt geleistet werden, den ein Arbeitnehmer oder Selbständiger seinem minderjährigen Kind schuldet - Staatsangehörigkeitserfordernis für das Kind

Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung. Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung.

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 6 Art. 52 ; EG Art. 12 Art. 43 ;