EuGH - Urteil vom 07.11.2002
Rs C-333/00
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1) Art. 4 Abs. 1 Buchstabe H Art. 10a Art. 73 Art. 75 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 741
ZAR 2003, 76
Vorinstanzen:
Tarkastuslautakunta (Finnland) - Beschluss vom 31.05.2000,

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - .Familienleistungen - Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung - Bedingung bezüglich des Wohnorts des Kindes

EuGH, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen Rs C-333/00

DRsp Nr. 2004/8181

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - .Familienleistungen - Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung - Bedingung bezüglich des Wohnorts des Kindes

[Eila Päivikki Maaheimo gegen Kansaneläkelaitos] 1. Eine Leistung wie die Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung gemäß dem Laki (1128/1996) lasten kotihoidon ja yksityisen hoidon tuesta (finnisches Gesetz über die Beihilfen für häusliche und private Kinderbetreuung) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung. 2. Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren streitigen Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung, nach der das Kind im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats tatsächlich wohnen muss, als erfüllt anzusehen ist, wenn das Kind im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.

Normenkette: