EuGH - Urteil vom 07.06.2005
Rs C-543/03
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrerdurch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002 (ABl. L 62, S. 17) geänderten undaktualisierten Fassung;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1651
JZ 2006, 36
ZAR 2005, 209
Vorinstanzen:
OLG Innsbruck (Österreich) - Entscheidung vom 16.12.2003,

Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Anspruch auf gleichartige Leistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat und im Wohnmitgliedstaat

EuGH, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen Rs C-543/03

DRsp Nr. 2005/10287

Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Anspruch auf gleichartige Leistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat und im Wohnmitgliedstaat

[Christine Dodl, Petra Oberhollenzer gegen Tiroler Gebietskrankenkasse] 1. Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten und aktualisierten Fassung, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit angehört haben und damit unter den Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a fielen.