BGH - Beschluss vom 11.09.2019
XII ZB 42/19
Normen:
BGB § 1836d Nr. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 220/92
LG Münster, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 223/18

Verpflichten eines Betreuten zur teilweisen Übernahme seiner Betreuungskosten aufgrund des Bestehens eines eingetragenen Wohnrechts über ein Bankguthaben in Höhe von rund 13.000 Euro; Prüfung der Mittellosigkeit eines Betreuten

BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen XII ZB 42/19

DRsp Nr. 2019/14966

Verpflichten eines Betreuten zur teilweisen Übernahme seiner Betreuungskosten aufgrund des Bestehens eines eingetragenen Wohnrechts über ein Bankguthaben in Höhe von rund 13.000 €; Prüfung der Mittellosigkeit eines Betreuten

Schuldner des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Dies ist der Fall, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 12. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 4.620 €

Normenkette:

BGB § 1836d Nr. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.