BVerfG - Beschluss vom 24.02.2015
1 BvR 472/14
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 1607 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerfGE 138, 377
DÖV 2015, 486
FamRB 2015, 173
FamRB 2015, 5
FamRZ 2015, 729
FuR 2015, 355
MDR 2015, 9
NJW 2015, 1506
NJW 2015, 28
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 165/13
Bad Segeberg, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen F 40/13

Verpflichtgung der Mutter zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes bei der Durchsetzung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

BVerfG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 472/14

DRsp Nr. 2015/5005

Verpflichtgung der Mutter zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes bei der Durchsetzung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

1. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.2. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.

Tenor

1. 2.