OLG Bamberg - Beschluss vom 18.11.2024
7 UF 128/24
Normen:
UVG § 7a; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lichtenfels, vom 18.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 343/22

Verpflichtung als Vater eines minderjährigen Kindes zur Zahlung von Barkindesunterhalt; Bestimmen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners nach den von ihm in zumutbarer Weise erzielbaren Einkünften

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.11.2024 - Aktenzeichen 7 UF 128/24

DRsp Nr. 2024/15567

Verpflichtung als Vater eines minderjährigen Kindes zur Zahlung von Barkindesunterhalt; Bestimmen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners nach den von ihm in zumutbarer Weise erzielbaren Einkünften

1. Beim Einkommen im Sinn von § 7a UVG handelt es sich um jedes Einkommen, das den Anforderungen des § 11 Abs. 1 SGB II entspricht. Die vorgenommene "erweiternde" Auslegung dahingehend, dass die Norm auch bei einem auf den Leistungsanspruch des Schuldners anzurechnenden Einkommen gilt, solange dieses den Anspruch nach SGB II nicht vollständig ausschließt, ist nicht zulässig. 2. Die Einschränkung des § 7a UVG greift demnach nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige überhaupt kein Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezieht. Auf die Höhe des eigenen Einkommens kommt es gerade nicht an. 3. Die Norm soll nach dem Willen des Gesetzgebers aufwändige und unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen vermeiden. Geregelt wurde in § 7a UVG, wann die Bemühungen nach Auffassung des Gesetzgebers regelmäßig unwirtschaftlich sind: nämlich dann, wenn der Unterhaltspflichtige ausschließlich Leistungen nach SGB II bezieht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenfels vom 18.06.2024 abgeändert wie folgt: