OVG Saarland - Beschluss vom 20.12.2010
2 D 333/10
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1618a; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 121 Abs. 2; VwGO § 166;
Fundstellen:
NJW 2011, 1019
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1135/10

Verpflichtung der Eltern eines volljährigen Kindes zur Gewährung eines Vorschusses für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten bei fehlender eigener Lebensstellung der Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung; Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten trotz fehlender Leistungsfähigkeit; Anspruch eines Prozesskostenhilfeanspruchstellers auf Beiordnung seiner als Rechtsanwältin tätigen Mutter als Prozessbevollmächtigte

OVG Saarland, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 2 D 333/10

DRsp Nr. 2010/23302

Verpflichtung der Eltern eines volljährigen Kindes zur Gewährung eines Vorschusses für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten bei fehlender eigener Lebensstellung der Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung; Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten trotz fehlender Leistungsfähigkeit; Anspruch eines Prozesskostenhilfeanspruchstellers auf Beiordnung seiner als Rechtsanwältin tätigen Mutter als Prozessbevollmächtigte

a) Eltern haben in entsprechender Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten zu gewähren, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.b) Die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten entspricht nicht der Billigkeit, wenn er selbst nicht hinreichend leistungsfähig ist. Hiervon ist auszugehen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren gleichen Streitwerts einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte.