OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.11.2005
10 WF 197/05
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1756
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 370/05

Verpflichtung der unterhaltsberechtigten Ehefrau zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit; Bemessung des Wohnwertvorteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen 10 WF 197/05

DRsp Nr. 2008/12930

Verpflichtung der unterhaltsberechtigten Ehefrau zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit; Bemessung des Wohnwertvorteils

»1. Im Prozesskostenhilfeverfahren kann zugunsten der Unterhalt begehrenden Ehefrau angenommen werden, dass angesichts einer Ehedauer von mehr als 19 Jahren eine Verpflichtung zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht bereits nach Ablauf des ersten Jahres nach der Trennung besteht. 2. Bei der Bemessung eines Wohnvorteils für das mietfreie Wohnen im eigenen Hause ist, wenn es um ein Hausgrundstück geht, kein gesonderter Wert für die das Haus umgebende Grundstücksfläche auszuweisen. Vielmehr spielt der Umstand, dass es sich um ein Eigenheim mit Garten handelt, nur bei der Frage, von welchem Mietzins je m² auszugehen ist, eine Rolle.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe über den durch den angefochtenen Beschluss bewilligten Umfang hinaus nicht gewährt werden. Insoweit bietet ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.