OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.12.1998
7 UF 3741/98
Normen:
BGB § 1684 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)449c
EzFamR aktuell 1999, 143
FamRZ 1999, 1008
MDR 1999, 485
OLGR-Nürnberg 1999, 121
Vorinstanzen:
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 150/98

Verpflichtung des allein sorgeberechtigten Elternteils zum Bringen und Zurückholen eines Kindes im Rahmen des Umgangsrechts

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 7 UF 3741/98

DRsp Nr. 1999/4140

Verpflichtung des allein sorgeberechtigten Elternteils zum Bringen und Zurückholen eines Kindes im Rahmen des Umgangsrechts

»Eine Verpflichtung des allein sorgeberechtigten Elternteils zum Bringen und Zurückholen eines Kindes zum anderen Elternteil zur Ausübung seines Umgangsrechts besteht im Rahmen des § 1684 n.F. BGB jedenfalls dann nicht, wenn der mit dem Holen und Zurückbringen verbundene Aufwand für den umgangsberechtigten Elternteil noch zumutbar ist und das Unterbleiben einer Mitwirkung des sorgeberechtigen Elternteils beim Transport des Kindes nicht zu einer faktischen Vereitelung des Rechtes des Kindes auf Umgang aus § 1684 Abs. 1 BGB führt.«

Normenkette:

BGB § 1684 ;

Gründe:

I. Aus der am geschlossenen Ehe der Parteien sind die Kinder T., geb. ... und D., geb ..., hervorgegangen.

Im März 1997 zog die Antragsgegnerin mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung in ... aus und wohnte in der Folgezeit in H.. Der Antragsteller hat weder ein Kfz noch eine Fahrerlaubnis.

Im Rahmen einer im Mai 1997 zwischen den Parteien abgeschlossenen Umgangsvereinbarung verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die damals noch ein Kfz hatte, die Kinder zu den vereinbarten Umgangsterminen zur Wohnung des Antragstellers zu bringen und von dort wieder abzuholen.

Zwischenzeitlich ist der Antragsteller nach R. und die Antragsgegnerin mit den Kindern nach N. verzogen.