I. Aus der am geschlossenen Ehe der Parteien sind die Kinder T., geb. ... und D., geb ..., hervorgegangen.
Im März 1997 zog die Antragsgegnerin mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung in ... aus und wohnte in der Folgezeit in H.. Der Antragsteller hat weder ein Kfz noch eine Fahrerlaubnis.
Im Rahmen einer im Mai 1997 zwischen den Parteien abgeschlossenen Umgangsvereinbarung verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die damals noch ein Kfz hatte, die Kinder zu den vereinbarten Umgangsterminen zur Wohnung des Antragstellers zu bringen und von dort wieder abzuholen.
Zwischenzeitlich ist der Antragsteller nach R. und die Antragsgegnerin mit den Kindern nach N. verzogen.
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