OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.05.2003
16 UF 22/03
Normen:
ZPO § 234 ; ZPO § 517 ; ZPO § 415 Abs. 1 ; ZPO § 415 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1312
OLGReport-Stuttgart 2003, 363
Vorinstanzen:
AG Geislingen 2 F 3/02 vom 28. 6. 2002,

Verpflichtung des Anwalts zur Überwachung des Ablaufs der absoluten Berufungsfrist gem. § 517 Halbsatz 2 ZPO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 16 UF 22/03

DRsp Nr. 2003/8045

Verpflichtung des Anwalts zur Überwachung des Ablaufs der absoluten Berufungsfrist gem. § 517 Halbsatz 2 ZPO

»1. Verzögert sich die Zustellung einer verkündeten Entscheidung ungewöhnlich lange und ist dies in dem betroffenen Richterreferat kein Einzelfall, so muss der Anwalt dafür Sorge treffen, dass auch der Ablauf der absoluten Berufungsfrist (§ 517 Halbs. 2 ZPO) überwacht wird. 2. Ein mögliches Hindernis an rechtzeitiger Berufungseinlegung, das darin besteht, dass der Partei Art. und Inhalt der verkündeten Entscheidung nicht bekannt ist, entfällt mit deren Zustellung. Wird die Berufung nach Ablauf der absoluten Berufungsfrist und später als zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 234 ; ZPO § 517 ; ZPO § 415 Abs. 1 ; ZPO § 415 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um nachehelichen Unterhalt.