BGH - Beschluss vom 28.10.2015
XII ZB 524/14
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; BGB § 1379; FamFG § 61 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 58
FamRZ 2016, 116
FuR 2016, 102
MDR 2016, 45
NJW-RR 2016, 9
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 323 F 90/13
OLG Köln, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 83/14

Verpflichtung des Ehepartners zur Auskunftserteilung über dessen Vermögen im Rahmen eines isolierten Verfahrens über den Zugewinnausgleich; Vollstreckung eines Auskunftstitels; Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung

BGH, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen XII ZB 524/14

DRsp Nr. 2015/19943

Verpflichtung des Ehepartners zur Auskunftserteilung über dessen Vermögen im Rahmen eines isolierten Verfahrens über den Zugewinnausgleich; Vollstreckung eines Auskunftstitels; Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung

Allein der Umstand, dass ein Auskunftstitel vollstreckt wird, erhöht die für den Auskunftspflichtigen durch die Auskunftsverpflichtung entstehende Beschwer nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2014 wird verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; BGB § 1379; FamFG § 61 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung, im Rahmen eines isolierten Verfahrens über den Zugewinnausgleich Auskunft über ihr Vermögen erteilen zu müssen.

Die Beteiligten schlossen am 30. April 1997 die Ehe und trennten sich am 31. Juli 2006. Der Scheidungsantrag wurde am 20. Februar 2008 zugestellt. Das Amtsgericht verpflichtete zunächst den Antragsteller, in der Folgesache Güterrecht Auskunft zu erteilen.