BGH - Beschluss vom 14.03.2018
XII ZB 146/17
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 503 XVII 493/14 (V)
LG Darmstadt, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 237/15

Verpflichtung des Gerichts zur Vornahme einer konkreten Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung eines Betreuers bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG; Erwerb der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG durch eine abgeschlossene Ausbildung zum Krankengymnast bzw. Physiotherapeuten

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen XII ZB 146/17

DRsp Nr. 2018/17578

Verpflichtung des Gerichts zur Vornahme einer konkreten Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung eines Betreuers bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG; Erwerb der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG durch eine abgeschlossene Ausbildung zum Krankengymnast bzw. Physiotherapeuten

Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Wert: 131 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde, mit der die Staatskasse die Zuerkennung eines erhöhten Vergütungsstundensatzes von 33,50 € zugunsten der Betreuerin beanstandet, hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Beschwerdegerichts.