BGH - Beschluss vom 14.03.2018
XII ZB 503/17
Normen:
BGB § 1897; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 273 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 219
FamRZ 2018, 849
MDR 2018, 597
NJW-RR 2018, 643
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 146/17
LG Amberg, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 635/17

Verpflichtung des in einem Betreuungsverfahren zuständigen Beschwerdegerichts zur Nachholung einer persönlichen Anhörung bei in erster Instanz lediglicher Anhörung im Wege der Rechtshilfe

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen XII ZB 503/17

DRsp Nr. 2018/4660

Verpflichtung des in einem Betreuungsverfahren zuständigen Beschwerdegerichts zur Nachholung einer persönlichen Anhörung bei in erster Instanz lediglicher Anhörung im Wege der Rechtshilfe

FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 273 Abs. 3 Ist in einem Betreuungsverfahren der Betroffene in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur im Wege der Rechtshilfe angehört worden, hat das Beschwerdegericht auch bei einem auf die Auswahl des Betreuers beschränkten Rechtsmittel die persönliche Anhörung nachzuholen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 4. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 273 Abs. 3;

Gründe

I.

Für die 1926 geborene Betroffene, die an Demenz leidet, ist im vorliegenden Verfahren eine rechtliche Betreuung angeordnet worden.