OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2021
9 UF 141/18
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2021, 272
FuR 2022, 477
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 29/18

Verpflichtung des nicht betreuenden Vaters zur Leistung von Barunterhalt für zwei Kinder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 9 UF 141/18

DRsp Nr. 2021/4849

Verpflichtung des nicht betreuenden Vaters zur Leistung von Barunterhalt für zwei Kinder

Die betreuende Kindesmutter ist gem. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB zur Leistung auch des Barunterhalts für zwei Kinder verpflichtet, wenn sie über ein Bruttoeinkommen in einer Größenordnung von 20.000 EUR monatlich verfügt und ihr Einkommen ein Vielfaches desjenigen des Kindesvaters beträgt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 06.06.2018 (Az. 22 F 29/18), berichtigt durch Beschluss vom 09.07.2018, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert beläuft sich auf 7.680 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Land Brandenburg (Antragsteller) macht Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht gegen den Antragsgegner geltend.

Die Antragsgegner ist der Vater des am ... .2004 geborenen K... und der M..., geboren am ... .2002. Die Kinder stammen aus der geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter. Sie leben bei ihrer Mutter.