Verpflichtung des Standesbeamten zur Beischreibung eines Randvermerks betreffend die Vaterschaftsanerkennung bei Zweifeln an der Vaterschaft
KG, Beschluss vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 1 W 193/01
DRsp Nr. 2005/7398
Verpflichtung des Standesbeamten zur Beischreibung eines Randvermerks betreffend die Vaterschaftsanerkennung bei Zweifeln an der Vaterschaft
1. Zweifel an der Vaterschaft sind ausschließlich in einem Verfahren betreffend die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung nachzugehen.2. Für die Vaterschaftsanerkennung gelten nicht die im allgemeinen Teil des BGB vorgesehenen Gründe für die Unwirksamkeit einer Willenserklärung.3. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Anerkennung der Vaterschaft können durch das anfechtungsberechtigte Kind entweder durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin oder nach eingetretener Volljährigkeit im Wege der Anfechtungsklage wahrgenommen werden.