OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2015
9 UF 72/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1; EStG § 33a;
Fundstellen:
FuR 2016, 534
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 157/14

Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 9 UF 72/15

DRsp Nr. 2016/12328

Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

Zum Verhältnis der Verpflichtung zum begrenzten Realsplitting gegenüber der Möglichkeit, erbrachte Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung über § 33a EStG steuermindernd geltend zu machen.

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist jedenfalls dann zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für die uneingeschränkte Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen über § 33a EStG ersichtlich nicht vorliegen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. Januar 2015 - Az. 36 F 157/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1; EStG § 33a;

Gründe:

1.

Die Beteiligten - seit 2010 getrennt lebende und seit dem 29. September 2012 rechtskräftig geschiedene Eheleute - streiten um die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.