OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.07.2018
4 UF 92/18
Normen:
BGB § 1603;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 293/17

Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Tragung des Mehrbedarfs aufgrund des Besuchs einer Privatschule

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 4 UF 92/18

DRsp Nr. 2018/17638

Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Tragung des Mehrbedarfs aufgrund des Besuchs einer Privatschule

Ein minderjähriges Kind kann nur dann Mehrbedarf für den Besuch einer Privatschule geltend machen, wenn dies auf einer Entscheidung beider sorgeberechtigter Elternteile beruht oder ein sachlicher Grund für den Kosten verursachenden Besuch einer Privatschule besteht (hier: verneint).

Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs.3 FamFG zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschwerde unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603;

Gründe:

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.

Die Beschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 71,00 € für den Besuch der gemeinsamen Tochter der Beteiligten auf einer Privatschule und für einen Klavierunterricht vom Antragsgegner begehrt.