Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs.3 FamFG zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschwerde unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.
Die Beschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 71,00 € für den Besuch der gemeinsamen Tochter der Beteiligten auf einer Privatschule und für einen Klavierunterricht vom Antragsgegner begehrt.
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