Verpflichtung des Unterhaltsschuldners in einer Jugendamtsurkunde
OLG Köln, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 27 UF 36/00
DRsp Nr. 2001/11659
Verpflichtung des Unterhaltsschuldners in einer Jugendamtsurkunde
1. Hat sich der Unterhaltsschuldner in einer Jugendamtsurkunde gem. §§ 59, 60 SGB VIII einseitig zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, ohne dass auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes ein gesetzlicher Vertreter beteiligt war, so entfaltet die Urkunde weder prozessuale noch materiell-rechtliche Bindungen, so dass es dem unterhaltsberechtigten Kind freisteht, einen höheren Unterhalt zu verlangen.2. Begehrt der Unterhaltsberechtigte in einem solchen Fall über den titulierten Unterhalt hinaus zusätzlichen Unterhalt, so ist er nicht auf eine Zusatzklage verwiesen. Er kann eine Abänderungsklage nach § 323ZPO mit der Möglichkeit einer von dem abzuändernden Titel unabhängigen Neufestsetzung des Unterhalts erheben. Ist der Klageantrag nicht eindeutig als Zusatzklage formuliert, so ist er im Zweifel als Abänderungsantrag auszulegen.