OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.08.2020
13 WF 131/20
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 245/12

Verpflichtung einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Partei zum Einsatz vermögenswirksamer Leistungen für die Prozesskosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 13 WF 131/20

DRsp Nr. 2020/12589

Verpflichtung einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Partei zum Einsatz vermögenswirksamer Leistungen für die Prozesskosten

1. Angelegte vermögenswirksame Leistungen stehen zumindest bis zum Ende der gesetzlichen Sperrfrist nicht als liquide Mittel zur Verfügung, die für die Prozesskosten eingesetzt werden können. 2. Jedenfalls bei relativ geringen Beträgen (hier: 3.000 EUR) ist es dem Antragsteller auch nicht zuzumuten, das Depot zu beleihen, da dies bei Beträgen dieser Größenordnung völlig untypisch ist und sich auch als unwirtschaftlich darstellt. 3. Das gilt umso mehr, wenn die vermögenswirksamen Leistungen die einzige zusätzliche Altersvorsorge des Antragstellers darstellen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.06.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 14.05.2020 - 32 F 245/12 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.07.2020 abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Zahlungsbestimmung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 12.11.2012 - 32 F 245/12 - über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin wird nicht abgeändert.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung einer Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe von 1.713,- € im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren.