OLG Hamm - Beschluss vom 16.12.2025
2 UF 26/25
Normen:
FamFG § 117 Abs. 2; ZPO § 216;
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 11.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 65/22

Verpflichtung eines Ehegatten zur umfassenden und uneingeschränkten Auskunftserteilung über sein Endvermögen; Terminsantrag eines Auskunftspflichtigen nach Erlass des Auskunftsbeschlusses

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2025 - Aktenzeichen 2 UF 26/25

DRsp Nr. 2026/1810

Verpflichtung eines Ehegatten zur umfassenden und uneingeschränkten Auskunftserteilung über sein Endvermögen; Terminsantrag eines Auskunftspflichtigen nach Erlass des Auskunftsbeschlusses

Ein Terminsantrag des Auskunftspflichtigen nach Erlass des Auskunftsbeschlusses setzt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Stufenverfahrens voraus. Dem kann ein anhängiges Vollstreckungsverfahren zur Erfüllung der Auskunft oder die unstreitig nicht erteilte Auskunft entgegen stehen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 27.1.2025 und 15.4.2025 sowie auf die Beschwerde der H. Lebensversicherung AG vom 13.1.2025 werden der Versäumnisteil- und Schlussbeschluss vom und der Schlussbeschluss vom 11.3.2025 des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck aufgehoben und das Verfahren insgesamt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Gladbeck zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 2; ZPO § 216;

Gründe

I.