Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Dezember 2020 aufgehoben, soweit der Antragsgegner danach verpflichtet bleibt, seine Auskunft bezüglich seines Anteils an der I. & W. GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
A.
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