BGH - Beschluss vom 01.12.2021
XII ZB 472/20
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3;
Fundstellen:
FamRB 2022, 83
FamRZ 2022, 429
FuR 2022, 219
MDR 2022, 316
NJW-RR 2022, 435
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 247/16
OLG Düsseldorf, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 224/19

Verpflichtung eines Ehegatten zur weiteren Belegvorlage hinsichtlich seines Anteils an einer GbR i.R.e. Scheidungsverbundverfahrens

BGH, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen XII ZB 472/20

DRsp Nr. 2022/2591

Verpflichtung eines Ehegatten zur weiteren Belegvorlage hinsichtlich seines Anteils an einer GbR i.R.e. Scheidungsverbundverfahrens

Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Dezember 2020 aufgehoben, soweit der Antragsgegner danach verpflichtet bleibt, seine Auskunft bezüglich seines Anteils an der I. & W. GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3;

Gründe

A.