OLG Hamm - Urteil vom 12.06.2009
25 U 47/08
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 168/07

Verpflichtung eines Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 25 U 47/08

DRsp Nr. 2009/25603

Verpflichtung eines Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

1. Aufgrund der aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitenden Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermeiden, ist ein Ehegatte gegenüber dem anderen verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn sich dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch Genommene aber keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt wird, was u.a. dann der Fall ist, wenn der die Zustimmung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen. Die Verpflichtung zur Zustimmung besteht auch nach der Trennung sowie nach der Scheidung für einen Veranlagungszeitraum während des Zusammenlebens bzw. während der Ehe. Eine Verpflichtung besteht jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Veranlagung für beide Ehegatten die günstigste Möglichkeit der steuerlichen Veranlagung war. 2. Eine Vereinbarung unter den Ehegatten, dass die verwirklichten Steuern ohne Zuordnung zu den konkreten Einkünften der Eheleute beglichen werden und ein interner Ausgleich ausgeschlossen sein soll, überlagert die güterrechtlichen Beziehungen der Eheleute, die im Innenverhältnis für die Steuern aufzukommen haben, die auf ihre Einkünfte entfallen.