BGH - Urteil vom 18.11.2009
XII ZR 173/06
Normen:
EStG § 10d Abs. 2; EStG § 26 Abs. 1 S. 1; BGB § 1353 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 590
DStR 2010, 266
FamRB 2010, 82
FamRZ 2010, 269
MDR 2010, 272
NJW 2010, 1879
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 5/06
LG Dortmund, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 548/04

Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Konkludente Vereinbarung über die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der Zusammenveranlagung

BGH, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen XII ZR 173/06

DRsp Nr. 2010/279

Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Konkludente Vereinbarung über die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der Zusammenveranlagung

Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine - infolge der Verluste zu erwartende - geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.