OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.11.2009
13 UF 58/09
Normen:
BGB § 1683;
Fundstellen:
FuR 2010, 109
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 78/09

Verpflichtung eines Elternteils zur anteiligen Tragung der dem anderen Elternteil durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 13 UF 58/09

DRsp Nr. 2009/25588

Verpflichtung eines Elternteils zur anteiligen Tragung der dem anderen Elternteil durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten

Eine Beteiligung des anderen Elternteils an den Umgangskosten kann ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Verpflichtete diese nicht aufbringen kann, der andere Elternteil aber über ein ausreichendes Einkommen verfügt und das Umgangsrecht anderenfalls leerlaufen würde. Diese Voraussetzungen sind durch den Anspruchsteller darzulegen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. Juli 2009 - 24 F 78/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 2.400,- € zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1683;

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der gemeinsame Sohn der Parteien, der am .... April 2000 geborene M... B..., hat seinen ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter. Die Parteien haben im Übrigen das gemeinsame Sorgerecht für das Kind inne.