Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. Juli 2009 - 24 F 78/09 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 2.400,- € zu tragen.
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der gemeinsame Sohn der Parteien, der am .... April 2000 geborene M... B..., hat seinen ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter. Die Parteien haben im Übrigen das gemeinsame Sorgerecht für das Kind inne.
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