BGH - Urteil vom 24.02.1988
IVb ZR 29/87
Normen:
BGB § 1569 ff., § 1606 Abs. 3, § 242 D; EStG 1983 § 33a Abs. 2 Sätze 4 bis 6, § 33b Abs. 5 Sätze 2 bis 5;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 1
BGHR BGB vor § 1569 Verpflichtung, familienrechtliche 1
DRsp I(166)182b
EzFamR BGB § 1606 Nr. 4
FamRZ 1988, 607
MDR 1988, 655
NJW 1988, 1720
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Verpflichtung eines Elternteils zur Zustimmung einer anderweitigen Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages und eines Pauschbetrages

BGH, Urteil vom 24.02.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 29/87

DRsp Nr. 1992/2637

Verpflichtung eines Elternteils zur Zustimmung einer anderweitigen Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages und eines Pauschbetrages

»Zur Frage einer familienrechtlichen Verpflichtung eines Elternteils, einer anderen als hälftigen Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages und des Pauschbetrages für ein körperbehindertes Kind zuzustimmen.«

Normenkette:

BGB § 1569 ff., § 1606 Abs. 3, § 242 D; EStG 1983 § 33a Abs. 2 Sätze 4 bis 6, § 33b Abs. 5 Sätze 2 bis 5;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am 2. Juni 1971 geborene Sohn Peter hervorgegangen, der behindert ist und im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim betreut wird. Jedes zweite Wochenende und die Schulferien verbringt Peter bei dem Kläger, dem die elterliche Sorge für das Kind übertragen ist. Zu den vom zuständigen Landkreis getragenen Kosten der Heimpflege von etwa 2.500 DM monatlich hat der Kläger, der Beamter der Deutschen Bundespost ist, nach § 81 JWG einen monatlichen Beitrag von 250 DM zu entrichten. Die Beklagte, die eine Vollzeitbeschäftigung als Verwaltungsangestellte ausübt, zahlt an den Landkreis, der sie nach § 82 JWG i.V. mit §§ 90, 91 BSHG aus übergeleitetem Recht in Anspruch genommen hat, eine monatliche Unterhaltsrente von 260 DM.