OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.09.2018
4 LA 367/17
Normen:
BAföG § 1; BAföG § 21; BAföG § 28 Abs. 3 S. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 181; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1/17

Verpflichtung eines Empfängers von Bafög-Leistungen zur Rückzahlung der Leistungen wegen Anrechnung rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens; Prüfung des Vorliegens einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung des Auszubildenden an nahe Angehörige; Zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensübertragung und der Beantragung der Ausbildungsförderung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 4 LA 367/17

DRsp Nr. 2019/9731

Verpflichtung eines Empfängers von Bafög-Leistungen zur Rückzahlung der Leistungen wegen Anrechnung rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens; Prüfung des Vorliegens einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung des Auszubildenden an nahe Angehörige; Zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensübertragung und der Beantragung der Ausbildungsförderung

Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vermögensübertragung des Auszubildenden an nahe Angehörige, die zeitlich vor einem Antrag auf Leistungen nach dem BAföG liegt, ist anhand objektiver Indizien zu bestimmen. In subjektiver Hinsicht ist es nicht erforderlich, dass der Auszubildende bei der Übertragung des Vermögens eine konkrete Vorstellung in Bezug auf die Beantragung von Ausbildungsförderung für eine bestimmte Ausbildung hatte. Rechtsmissbräuchlichkeit ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn Vermögen im Zusammenhang mit einer möglicherweise in naher Zukunft aufzunehmenden, förderungsfähigen Ausbildung unentgeltlich übertragen worden ist, weil dies den Schluss nahe legt, dass eine staatliche Förderungsoption unter Umgehung des Nachranggrundsatzes (§ 1 BAföG) gesichert werden soll.

Normenkette:

BAföG § 1; BAföG § 21; BAföG § 28 Abs. 3 S. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 181; SGB X § 45;

Gründe