OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2025
13 UF 34/25
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 1, 2; BGB § 1378;
Fundstellen:
FuR 2026, 125
NJW-RR 2026, 457
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 22.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 209/19

Verpflichtung eines geschiedenen Ehegatten zur Zahlung des errechneten Zugewinnausgleichs an seine von ihm geschiedene Ehefrau; Einordnung der Übertragung der Immobilie an den Sohn als illoyale Vermögensminderung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2025 - Aktenzeichen 13 UF 34/25

DRsp Nr. 2025/14921

Verpflichtung eines geschiedenen Ehegatten zur Zahlung des errechneten Zugewinnausgleichs an seine von ihm geschiedene Ehefrau; Einordnung der Übertragung der Immobilie an den Sohn als illoyale Vermögensminderung

Soweit ein Ehegatte seinen Auskunftsanspruch (wie vorliegend) bezogen auf den Stichtag der Trennung nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt und sich bei Scheidung der Ehe herausstellt, dass der Wert des Endvermögens gegenüber dem Stichtag der Trennung abgenommen hat, greift die Vermutung, dass die Vermögensminderung auf einer illoyalen Handlung gemäß § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB beruht. Die Darlegungs- und Beweislast, dass die Vermögensminderung nicht auf einer illoyalen Handlung beruht, obliegt dem Ehegatten, dessen Vermögen sich vermindert hat.

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22.01.2025 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 116.000 €.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 1, 2; BGB § 1378;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an seine seit dem 10.05.2025 rechtskräftig von ihm geschiedene Ehefrau und die Abweisung seines eigenen gegen jene gerichteten Begehrens auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs im Zusammenhang mit der Ehescheidung.