BGH - Beschluss vom 30.10.2019
XII ZB 537/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 6 Abs. 1; VersAusglG § 16;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 852
FamRB 2020, 57
FamRZ 2020, 169
FuR 2020, 159
MDR 2020, 38
NJW 2020, 152
NotBZ 2020, 93
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 350/15
SchlHOLG, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 116/17

Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich; Verrechnung des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht des verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung

BGH, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen XII ZB 537/17

DRsp Nr. 2019/17406

Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich; Verrechnung des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht des verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung

Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte kann nicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verpflichtet werden, die eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht seines verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung vorsieht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. September 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 5.230 €

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 6 Abs. 1; VersAusglG § 16;

Gründe

A.

Die beteiligten Eheleute streiten um den Versorgungsausgleich und dabei insbesondere über die Verpflichtung zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung.

Die am 13. Mai 2011 geschlossene Ehe des 1960 geborenen Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der 1974 geborenen Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 14. Dezember 2015 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2017 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.