BGH - Beschluss vom 22.06.2022
XII ZB 584/18
Normen:
VersAusglG § 25 Abs. 1; VersAusglG § 30 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 1613 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 390
FamRZ 2022, 1517
FuR 2023, 82
MDR 2022, 1220
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 2249/17
OLG Frankfurt/Main, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 123/18

Verpflichtung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung zur Zahlung von Verzugszinsen nach Durchführung eines Verfahrens zur Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an der Hinterbliebenenversorgung

BGH, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen XII ZB 584/18

DRsp Nr. 2022/11075

Verpflichtung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung zur Zahlung von Verzugszinsen nach Durchführung eines Verfahrens zur Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an der Hinterbliebenenversorgung

Bestimmungen in einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangt (Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG), sind insoweit unwirksam, als sie dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch in solchen Fällen entgegengehalten werden sollen, in denen der verstorbene ausgleichspflichtige Ehegatte keine versorgungsberechtigte Witwe oder keinen versorgungsberechtigten Witwer hinterlassen hat und der Versorgungsträger des Schutzes von § 30 VersAusglG nicht bedarf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnerinnen jeweils zur Hälfte auferlegt.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 25 Abs. 1; VersAusglG § 30 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 1613 Abs. 1 S. 1;