OLG Köln - Beschluß vom 03.09.2003
4 WF 91/03
Normen:
ZPO § 726 ;
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen F 240/02

Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs; Vollstreckungsklausel für einen Prozessvergleich

OLG Köln, Beschluß vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 4 WF 91/03

DRsp Nr. 2004/2428

Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs; Vollstreckungsklausel für einen Prozessvergleich

1. Haben die Parteien sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, unverzüglich einen notariellen Vertrag (hier: zur Übertragung von Wohnungseigentum) abzuschließen, dessen wesentlicher Inhalt im Vergleich bereits näher festgelegt ist, so handelt es sich um einen Vorvertrag, der beide Parteien zur Herbeiführung eines den festgelegten Bedingungen entsprechenden Hauptvertrages verpflichtet.2. Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen solchen Vergleich fällt weder unter Absatz 1 noch unter Absatz 2 des § 726 ZPO.3. Hat nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern der Rechtspfleger den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abgelehnt, ist gegen dessen Entscheidung unmittelbar die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gegeben.

Normenkette:

ZPO § 726 ;

Gründe: