Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. Dezember 2019 dahin abgeändert, dass die Aussprüche in Ziffern I. 1.6 und I. 1.7 entfallen und die Beschlussformel im Übrigen wie folgt neu gefasst wird:
I. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu seinem Einkommen zu erteilen durch Vorlage einer vollständigen und systematischen, mit entsprechenden Belegen versehenen Aufstellung über seine sämtlichen Einkünfte nach folgenden Maßgaben:
1.1. aus unselbstständiger Tätigkeit
durch Auskunft über das monatliche Einkommen über den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018, inklusive aller Sonderzuwendungen, wie zum Beispiel Urlaubs- und / oder Weihnachtsgeld, abzüglich aller Belastungen, und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der korrespondierenden monatlichen Gehaltsauszüge für den genannten Zeitraum, aus denen sich das Einkommen abzüglich aller Belastungen (Steuer, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) erkennen lässt.
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