OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.11.2020
6 UF 109/20
Normen:
ZPO § 130a Abs. 6 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; FamFG § 63;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 529
MMR 2021, 187
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 182/19

Verpflichtung zur AuskunftserteilungVerfristete Beschwerde

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 6 UF 109/20

DRsp Nr. 2021/783

Verpflichtung zur Auskunftserteilung Verfristete Beschwerde

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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, vom 05. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 150,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130a Abs. 6 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; FamFG § 63;

Gründe

I.