OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2007
II-8 UF 255/07
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1195
OLGReport-Düsseldorf 2008, 557
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 24.09.2007

Verpflichtung zur Begründung von Anrechten durch Beitragseinzahlung zur Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3 b Abs. 1 VAHRG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen II-8 UF 255/07

DRsp Nr. 2008/2030

Verpflichtung zur Begründung von Anrechten durch Beitragseinzahlung zur Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3 b Abs. 1 VAHRG

»1. Der Ausgleichspflichtige darf zur Begründung von Anrechten durch Beitragseinzahlung (gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) nur verpflichtet werden, wenn die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Beitragseinzahlung, die von Amts wegen zu prüfen ist, positiv festgestellt wurde. 2. Die Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3 b Abs. 1 VAHRG steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung ist der Wille der ausgleichsberechtigten Partei maßgeblich zu berücksichtigen; wenn diese die Verweisung eines nach § 3 b Abs. 1 VAHRG ausgleichsfähigen Anrechts auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wünscht, steht dies der Durchführung des erweiterten Ausgleichs regelmäßig entgegen.«

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 621e ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 01.02.1985 die Ehe miteinander geschlossen und wurden auf den am 13.02.2007 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch das am 24.09.2007 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts Wesel geschieden.