BGH - Beschluss vom 16.05.2018
XII ZB 214/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; FamFG § 276 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FamFG § 276 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 268
FamRZ 2018, 1195
FuR 2018, 486
MDR 2018, 882
NJW-RR 2018, 1030
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 62 XVII 126/14
LG Cottbus, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 68/15

Verpflichtung zur Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen in einem Verfahren bzgl. der Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten

BGH, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen XII ZB 214/17

DRsp Nr. 2018/8006

Verpflichtung zur Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen in einem Verfahren bzgl. der Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorliegens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 5. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; FamFG § 276 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FamFG § 276 Abs. 4;

Gründe

I.

Eine ehemals bevollmächtigte Tochter wendet sich gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin für die Betroffene.