OLG Hamburg - Beschluss vom 25.10.2019
12 UF 220/17
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3; BGB § 1564;
Fundstellen:
FamRB 2020, 137
FamRZ 2020, 668
IPRax 2021, 565
MDR 2020, 354
NJW 2020, 409
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen F 79/16

Verpflichtung zur Mitwirkung an einer einvernehmlichen islamischen ScheidungVerzicht auf eine Brautgabe nach iranischem Recht

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2019 - Aktenzeichen 12 UF 220/17

DRsp Nr. 2019/16808

Verpflichtung zur Mitwirkung an einer einvernehmlichen islamischen Scheidung Verzicht auf eine Brautgabe nach iranischem Recht

Ein Antrag, mit dem der Ehemann seine von ihm nach deutschem Recht rechtskräftig geschiedene Ehefrau im Wege der Leistungsklage verpflichten möchte, aus einer vertraglichen Ehescheidungsfolgenvereinbarung eine religiöse Ehescheidung nach islamischen Recht zu betreiben, ist vor einem deutschen Gericht nicht zulässig. Dem steht die Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 1564 BGB entgegen.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Bergedorf vom 25. Oktober 2017 abgeändert und der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3; BGB § 1564;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an einer einvernehmlichen islamischen Scheidung im Islamischen Zentrum Hamburg e.V. aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung.