OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2022
13 UF 71/18
Normen:
FGB/DDR § 40;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 196/16

Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs nach dem FGB/DDRAnwendungsbereich des § 40 FGB/DDRSteigerung oder Erhaltung von Vermögen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 13 UF 71/18

DRsp Nr. 2022/5228

Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs nach dem FGB/DDR Anwendungsbereich des § 40 FGB/DDR Steigerung oder Erhaltung von Vermögen

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 26.03.2018 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin 40.952,43 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 1/5 die Antragstellerin und zu 4/5 der Antragsgegner.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 50.000 €.

Normenkette:

FGB/DDR § 40;

Gründe:

Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 40 FGB/DDR an die Antragstellerin, seine geschiedene Ehefrau, im Scheidungsverbundverfahren.