Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 26.03.2018 wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin 40.952,43 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 1/5 die Antragstellerin und zu 4/5 der Antragsgegner.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 50.000 €.
Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 40 FGB/DDR an die Antragstellerin, seine geschiedene Ehefrau, im Scheidungsverbundverfahren.
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