BGH - Urteil vom 28.01.2004
XII ZR 218/01
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 879
FamRZ 2004, 795
MDR 2004, 753
NJW 2004, 2167
NJW-RR 2004, 721
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Steinfurt,

Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt bei geringfügiger Beschäftigung

BGH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen XII ZR 218/01

DRsp Nr. 2004/5402

Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt bei geringfügiger Beschäftigung

»a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung (im Anschluß an Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370 ff. und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - zur Veröffentlichung bestimmt).b) Setzt ein haushaltsführender Ehegatte Einkommen aus einer Nebentätigkeit zum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten Eltern nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn seine Haushaltsführung zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im Verhältnis zu seinem Ehegatten ein erhebliches Mißverhältnis in den beiderseitigen Beiträgen zum Familienunterhalt ergibt.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.