Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt, soweit er sich gegen die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen in Höhe von mehr als 106,- € je Kind ab November 2014 und mehr als 116,- € für C und 96,- € für D in der Zeit ab März 2015 wehrt. Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
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