OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.2015
10 UF 132/15
Normen:
BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 205/14

Verpflichtung zur Zahlung von KindesunterhaltGesteigerte ErwerbsobliegenheitEingeschränkte Leistungsfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 10 UF 132/15

DRsp Nr. 2022/7428

Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt Gesteigerte Erwerbsobliegenheit Eingeschränkte Leistungsfähigkeit

Tenor

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt, soweit er sich gegen die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen in Höhe von mehr als 106,- € je Kind ab November 2014 und mehr als 116,- € für C und 96,- € für D in der Zeit ab März 2015 wehrt. Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in eingeschränktem Umfang Erfolgsaussicht. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner auch bei Annahme einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit für den geltend gemachten Kindesunterhalt nur eingeschränkt leistungsfähig ist (§ 1603 BGB).