BGH - Beschluss vom 27.08.2019
VI ZB 8/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2020, 55
FamRZ 2020, 114
FuR 2020, 115
MDR 2020, 61
NJW 2020, 55
VersR 2020, 858
WM 2019, 2201
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2876/15
OLG Dresden, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1631/17

Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage; Prüfung des Vorliegens einer persönlichen Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB

BGH, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen VI ZB 8/18

DRsp Nr. 2019/16501

Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage; Prüfung des Vorliegens einer persönlichen Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB

Stützt der Anspruchsteller seinen Schadensersatzanspruch auf angeblich strafbares Verhalten des Anspruchsgegners, so ist die Abwehr dieses Anspruchs für den Anspruchsgegner grundsätzlich auch dann eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB, wenn der Anspruch seine Grundlage in der beruflichen Tätigkeit des Anspruchsgegners findet.

Tenor

Dem Beklagten zu 4 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Genius gewährt. Er hat monatliche Raten von 1.000 € an die Landeskasse zu bezahlen.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 4 gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe

I.