OLG Koblenz - Urteil vom 23.12.2004
7 UF 562/04
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 803
OLGReport-Koblenz 2005, 400
Vorinstanzen:
AG Simmern, vom 14.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 447/02

Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt bei ungeklärter Abstammung eines während der Trennungszeit geborenen Kindes

OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 7 UF 562/04

DRsp Nr. 2005/20450

Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt bei ungeklärter Abstammung eines während der Trennungszeit geborenen Kindes

»Betreut eine getrennt lebende Ehefrau ein eheliches und ein in der Trennungszeit geborenes außereheliches Kind, ist der Ehemann, wenn der von der Frau als Erzeuger Benannte seine Vaterschaft bestreitet und eine Unterhaltszahlung verweigert, zur Zahlung von Trennungsunterhalt nur insoweit verpflichtet, als er ohne Hinzutreten des weiteren Kindes für den Unterhalt der Frau aufkommen müsste. Hat das gemeinsame Kind bereits ein Alter erreicht, das der Ehefrau die Ausübung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit ermöglichen würde, ist dieser ein Einkommen aus einer solchen Tätigkeit fiktiv zuzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Gründe: