OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.2021
6 UF 204/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2-3;
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 246/20

Verpflichtung zur Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses für eine frühere EhewohnungGebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 6 UF 204/20

DRsp Nr. 2022/778

Verpflichtung zur Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses für eine frühere Ehewohnung Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 20.11.2020 - Az. 7 F 246/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2976 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2-3;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind seit April 2020 getrennt lebende Eheleute. Zu diesem Zeitpunkt hat die Antragstellerin die Ehewohnung verlassen und eine eigene Wohnung angemietet. Die Miete für die Wohnung zahlt der Antragsgegner, seit diese von ihm alleine bewohnt, selbst.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses für die Ehewohnung der Beteiligten.