OLG Oldenburg - Beschluss vom 29.03.2021
13 UF 2/21
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1271
Vorinstanzen:
AG Lingen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 292/20

Verpflichtung zur Zustimmung zur Kündigung einer EhewohnungKostenentscheidung nach übereinstimmender ErledigungserklärungMietschulden in erheblicher Höhe

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 13 UF 2/21

DRsp Nr. 2021/18487

Verpflichtung zur Zustimmung zur Kündigung einer Ehewohnung Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung Mietschulden in erheblicher Höhe

I. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.900 €.

III. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

IV. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin CC in Ort1 bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91a;

Gründe:

I.

Die Beteiligten haben über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihre Zustimmung zur Kündigung der früheren Ehewohnung zu erklären, gestritten. Der Antragsteller hat die Hauptsache nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht und die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt, so dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist (§§ 113 I FamFG, 91a ZPO).