I. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.900 €.
III. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
IV. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin CC in Ort1 bewilligt.
I.
Die Beteiligten haben über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihre Zustimmung zur Kündigung der früheren Ehewohnung zu erklären, gestritten. Der Antragsteller hat die Hauptsache nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht und die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt, so dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist (§§ 113 I FamFG, 91a ZPO).
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