OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.2005
II-3 UF 174/05
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1871
OLGReport-Düsseldorf 2006, 310
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 31.05.2005

Verpflichtungen eines Unterhaltspflichtigen bezüglich des Einsatzes seiner Arbeitskraft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2005 - Aktenzeichen II-3 UF 174/05

DRsp Nr. 2006/21296

Verpflichtungen eines Unterhaltspflichtigen bezüglich des Einsatzes seiner Arbeitskraft

Ein Barunterhaltspflichtiger hat seine Arbeitskraft grundsätzlich bestmöglichst einzusetzen. Nur wenn er trotz nachgewiesener intensiver Bemühungen eine seinem beruflichen Können entsprechende Arbeitsstelle nicht zu erhalten vermag, kann und muss er sich auch zunächst mit einem geringer dotierten, seinen beruflichen Fähigkeiten nicht entsprechenden Arbeitsplatz zurfrieden geben und diesen annehmen.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur mit Blick auf die zeitweise Arbeitslosigkeit des Beklagten hinsichtlich der beiden Monate Mai und Juni 2005 in geringem Umfang begründet.

Für den Zeitraum ab Juli 2005 verbleibt es bei den erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhaltszahlungsverpflichtungen des Beklagten.

I.