FG Münster - Urteil vom 21.05.2003
10 K 38/03 E
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ; EStG § 31 S. 4 ; EStG § 31 S. 5 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1249
FamRZ 2003, 1885

Verrechnung von Kindergeld in Fällen des § 1612b Abs. 5 BGB n.F.

FG Münster, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 10 K 38/03 E

DRsp Nr. 2003/14059

Verrechnung von Kindergeld in Fällen des § 1612b Abs. 5 BGB n.F.

Nach der Neuregelung in § 1612b Abs. 5 BGB ist im Rahmen der Günstigerprüfung Kindergeld nur in Höhe des bestehenden zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu verrechnen.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ; EStG § 31 S. 4 ; EStG § 31 S. 5 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob im Rahmen einer sog. "Günstiger-Prüfung" nach § 31 Sätze 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) auch Kindergeld oder vergleichbare Leistungen gemäß § 36 Abs. 2 EStG zu verrechnen sind, die dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs nicht zustehen.

Der Kläger hat aus seiner geschiedenen Ehe die am 23.11.1993 und 24.09.1997 geborenen Töchter M. und T., die im Haushalt der Mutter leben. Er hatte sich laut notarieller Urkunde vom 14.03.2000 (Urkunde Nr. 68/2000 des Notars ... in X.) verpflichtet, für die beiden Kinder vom 1. des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats an Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 128 % des jeweiligen Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe 5) abzüglich 50 % des gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen.