Streitig ist, ob im Rahmen einer sog. "Günstiger-Prüfung" nach § 31 Sätze 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) auch Kindergeld oder vergleichbare Leistungen gemäß § 36 Abs. 2 EStG zu verrechnen sind, die dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs nicht zustehen.
Der Kläger hat aus seiner geschiedenen Ehe die am 23.11.1993 und 24.09.1997 geborenen Töchter M. und T., die im Haushalt der Mutter leben. Er hatte sich laut notarieller Urkunde vom 14.03.2000 (Urkunde Nr. 68/2000 des Notars ... in X.) verpflichtet, für die beiden Kinder vom 1. des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats an Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 128 % des jeweiligen Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe 5) abzüglich 50 % des gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|