Das Kammergericht hat die am 26. April 1999 eingegangene Berufung des Beklagten gegen das am 18. August 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der mit Ablauf von fünf Monaten nach der Urteilsverkündung beginnenden Frist des § 516 ZPO - bis zum 18. Februar 1999 - eingelegt worden ist.
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