BGH - Beschluß vom 22.06.2005
XII ZB 34/04
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2 § 520 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1704
BGHReport 2005, 1343
MDR 2005, 1430
NJW-RR 2005, 1586
VersR 2005, 1453
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 05.02.2004
AG Germersheim,

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages für das Berufungsverfahren

BGH, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen XII ZB 34/04

DRsp Nr. 2005/10761

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages für das Berufungsverfahren

»Die Berufungsbegründungsfrist ist nach der Rechtslage seit Inkrafttreten der ZPO -Reform zum 1. Januar 2002 nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger, der zwar keine Verlängerung der Begründungsfrist, innerhalb der Begründungsfrist aber Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, die Berufungsbegründung nach der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt hat.«

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 2 § 520 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt.

Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; ihr Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Die Klägerin begehrte im Wege der Stufenklage Unterhalt für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder sowie Trennungsunterhalt. Nachdem der Beklagte, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben geringfügige Erwerbseinkünfte erzielt, Auskunft zu diesen Einkünften und zu weiteren Zinseinkünften erteilt hatte, hat das Amtsgericht die Klage wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen. Gegen das ihr am 17. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Februar 2003 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist ausgeführt: